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85/07/0289•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0289
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm dem Antrag vom 19. November 1980 auf Rückersatz von Beitragszahlungen in der Höhe von S 75.907,16 nicht Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,--, und der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,--, dies alles jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
Die Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.
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