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85/07/0031•Verwaltungsgerichtshof 85/07/0031
1. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Beschwerdeführer als Wasserberechtigter eingebracht worden ist, zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm in Punkt I des Spruches Anträge vom 30. Juli 1984 zurückgewiesen worden sind und soweit mit ihm in Punkt II des Spruches Punkt II des Bescheides der Behörde erster Instanz (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. August 1984, Zl. III/1-15234/174-84) dahin abgeändert worden ist, daß die "Beschwerde gegen die sogenannte Wahl vom 30. März 1981" abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
3. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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