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85/03/0075•Verwaltungsgerichtshof 85/03/0075
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 146 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit den §§ 75, 42 Abs. 1 und § 5 der Luftverkehrsregeln 1967 sowie nach § 146 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde (Spruchteile 1. und 2. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. November 1984, Zl. 15.1 Hütt 1/2-83, in der Fassung des Berichtigungsbescheides dieser Behörde vom 22. Jänner 1986), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Kostenaussprüche, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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