Verwaltungsgerichtshof 85/02/0275

85/02/0275Supreme Administrative CourtApr 24, 1986

Full text

Verwaltungsgerichtshof 85/02/0275

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1986
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1986:1985020275.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wird hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 58 Abs. 2 der Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung 1967 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; der angefochtene Bescheid der Wiener Landesregierung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund und die Bundeshauptstadt (Land) Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 9.346,binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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