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83/07/0368•Verwaltungsgerichtshof 83/07/0368
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als er im Instanzenzug die weiteren Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin, welche über die mit erstinstanzlichem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Mai 1983 zuerkannten Entschädigungen hinausgehen, infolge Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet erkannt hat.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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