83/03/0321•Verwaltungsgerichtshof 83/03/0321
83/03/0321Supreme Administrative CourtJun 27, 1984
Verhältnis zu anderen Normen Materien
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.410, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.