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83/03/0173•Verwaltungsgerichtshof 83/03/0173
Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. Mai 1983, der hinsichtlich des Spruchpunktes I, insoweit mit diesem Spruchpunkt bestimmte Grundstücke als Eigenjagdgebiet "NN" anerkannt wurden und festgestellt wurde, daß die Befugnis zur Eigenjagd darauf dem Beschwerdeführer zusteht, ferner hinsichtlich des Spruchpunktes IIIb und weiters hinsichtlich des Kostenspruches als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen (abweisender Teil des Spruchpunktes I, Spruchpunkt II, Spruchpunkt IIIa und Feststellung der Gesamtausmaße der betroffenen Jagdgebiete) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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