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83/02/0126•Verwaltungsgerichtshof 83/02/0126
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Ausspruches über das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Ersatzarreststrafe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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