Verwaltungsgerichtshof 82/17/0081

82/17/0081Supreme Administrative CourtApr 8, 1983

Full text

Verwaltungsgerichtshof 82/17/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1983

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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