Verwaltungsgerichtshof 82/16/0069

82/16/0069Supreme Administrative CourtJun 14, 1984

Full text

Verwaltungsgerichtshof 82/16/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1984

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit über die Festsetzung von Grunderwerbsteuer abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.185,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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