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82/08/0152•Verwaltungsgerichtshof 82/08/0152
Der erste Spruchteil des angefochtenen Bescheides wird, soweit er sich auf den Tatvorwurf erstreckt, die Beschwerdeführerin habe "in der Zeit vom 15. 10. 1981 bis 9. 12. 1981 durch das massive Taubenfüttern im Hof des Hauses Graz, A-
gasse 15, ... eine übermäßige Lärmbelastung für die Umgebung
verursacht", wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark aufgehoben.
Im übrigen wird der erste Spruchteil des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich des zweiten Spruchteiles des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Landeshauptmann der Steiermark) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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