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82/08/0123•Verwaltungsgerichtshof 82/08/0123
Zur erstgenannten Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Zur zweitgenannten Beschwerde:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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