Verwaltungsgerichtshof 82/07/0228

82/07/0228Supreme Administrative CourtFeb 19, 1985

Full text

Verwaltungsgerichtshof 82/07/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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