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82/07/0015•Verwaltungsgerichtshof 82/07/0015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde insoweit aufgehoben, als die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 1977 nicht Folge gegeben hat und im Spruchpunkt II. den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kommissionsgebühren verpflichtet hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.
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