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82/04/0206•Verwaltungsgerichtshof 82/04/0206
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 367 Z. 16 GewO 1973, zu 2) § 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 367 Z. 16 GewO 1973 und zu 3) § 367 Z. 60 GewO 1973 schuldig erkannt und deswegen bestraft wurde einschließlich der damit verbundenen Kostenaussprüche, ferner hinsichtlich der gemäß § 369 GewO 1973 verfügten Beschlagnahme von 46 Stück Leitern, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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