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81/07/0124•Verwaltungsgerichtshof 81/07/0124
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit durch ihn der Spruchpunkt a) des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 28. Mai 1980, Zl. 357/1/80, hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich eines Betrages von S 5.060,-- als verspätet zurückgewiesen und hinsichtlich eines Betrages von S 300,-- abgewiesen.
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