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81/04/0136•Verwaltungsgerichtshof 81/04/0136
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Ausspruches über die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 17. Juli 1980, Zl. MBA 1614/025/0/Str., als verspätet wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie den Ausspruch des angefochtenen Bescheides betrifft, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 20. Oktober 1980, Zl. MBA 1614/040/0/Str., als verspätet zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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