Verwaltungsgerichtshof 81/03/0213

81/03/0213Supreme Administrative CourtMar 31, 1982

Full text

Verwaltungsgerichtshof 81/03/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1982

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er nicht die Vorschreibung von Kommissionsgebühren zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrgehren wird abgewiesen.

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