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81/03/0198•Verwaltungsgerichtshof 81/03/0198
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführer, die Akten nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung, ob sie in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden, weiterzuleiten, wird zurückgewiesen.
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