Verwaltungsgerichtshof 81/02/0131

81/02/0131Supreme Administrative CourtNov 13, 1981

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Verwaltungsgerichtshof 81/02/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1981020131.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, insoweit der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft wurde, einschließlich des Kostenausspruches.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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