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2857/80•Verwaltungsgerichtshof 2857/80
Der angefochtene Bescheid vom 26. Juni 1980, Zl. B 170/42/80, wird, soweit mit ihm über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1976 entschieden worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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