Verwaltungsgerichtshof 2521/80

2521/80Supreme Administrative CourtJun 30, 1981

Full text

Verwaltungsgerichtshof 2521/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1981

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie über die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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