Verwaltungsgerichtshof 0571/80

0571/80Supreme Administrative CourtNov 10, 1980

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0571/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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