Verwaltungsgerichtshof 0446/80

0446/80Supreme Administrative CourtJul 1, 1980

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0446/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1980

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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