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0225/79•Verwaltungsgerichtshof 0225/79
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen jenen Teil des angefochtenen Bescheides richtet, mit dem die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1971 und 1972 abgewiesen wurde, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der angefochtene Bescheid wird in seinem übrigen Teil, mit dem die Berufung gegen den Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1972 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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