Verwaltungsgerichtshof 1979/78

1979/78Supreme Administrative CourtApr 21, 1980

Full text

Verwaltungsgerichtshof 1979/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit dieser über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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