The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
0595/78•Verwaltungsgerichtshof 0595/78
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 1977, womit die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes, St. Nr. 250/9676, gegen den Umsatzsteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes vom 28. Juli 1975, St. Nr. 250/9676, und die in beiden Bescheiden erfolgte Festsetzung von Verspätungszuschlägen für zurückgenommen erklärt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 1977, womit die Berufung des Beschwerdeführers, gegen den Gewerbesteuerbescheid 1976 dieses Finanzamtes vom 26. Juli 1977, St. Nr. 340/2400, für zurückgenommen erklärt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.