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0101/78•Verwaltungsgerichtshof 0101/78
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des die Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 betreffenden Schuldspruches, des Ausspruches über die Strafe und der damit verbundenen Kostenbestimmung, soweit er sich auf das Plakat "Ein Juwel der Baukunst" - "Besuchen Sie die Grazer Altstadt" (verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses) bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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