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2261/77•Verwaltungsgerichtshof 2261/77
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 betreffenden Ausspruches über die verhängte Strafe (Geldstrafe von S 20.000,--, Ersatzarreststrafe 28 Tage) und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Bezüglich des Schuldausspruches des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Über die Zuerkennung von Aufwandersatz wird mit abgesondertem Beschluß entschieden werden.
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