Verwaltungsgerichtshof 1893/77

1893/77Supreme Administrative CourtNov 30, 1979

Full text

Verwaltungsgerichtshof 1893/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1979

Spruch

Auf Grund der Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:

Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.

Der Bund hat den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,--, somit insgesamt S 1.900,-

-, und beiden mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen von je S 3.833,--, somit insgesamt S 7.666,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien an Aufwandersatz wird abgewiesen.

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