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1646/76•Verwaltungsgerichtshof 1646/76
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit die belangte Behörde damit den Beschluß der beschwerdeführenden Partei vom 14. Oktober 1975 über die Zuordnung des ord. Univ.-Prof. Dkfm. Dr. RB zur künftigen rechtswissenschaftlichen und der ord. Univ.- Professoren Dr. KE, DDDr. NG, Dr. HK, Dr. PP, Dr. FR und Dr. GS sowie des außerord. Univ.-Prof. Dr. NW zur künftigen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gemäß § 5 Abs. 4 und 5 lit. c UOG aufgehoben hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit die belangte Behörde damit den Beschluß der beschwerdeführenden Partei vom 18. November 1975 insoweit, als 1. Die Universitätsdozenten Dr. CP und Dr. FS der künftigen rechtswissenschaftlichen, 2. die Lehrbeauftragten (Universitätslektoren) wirkl. Hofrat Dr. HL und Oberfinanzrat Dr. OW der künftigen Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet wurden, und 3. der emeritierte Universitätsprofessor Dr. jur. CH vom Zuordnungsbeschluß überhaupt erfaßt wurde, gemäß § 5 Abs. 4 und 5 lit. c UOG aufgehoben hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Beschluß der beschwerdeführenden Partei vom 14. Oktober 1975, Punkt 2 des Protokolles dieser Sitzung, daß das Zuordnungsverfahren nach § 111 Abs. 4 UOG in den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Fakultät fällt, gemäß § 5 Abs. 4 und 5 lit. c UOG aufgehoben hat, wird sie als unbegründet abgewiesen.
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