Verwaltungsgerichtshof 0292/75

0292/75Supreme Administrative CourtSep 23, 1975

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0292/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1975000292.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird hinsichtlich der Mehrwertsteuer vom Verhandlungsaufwand und hinsichtlich der Fahrtauslagen abgewiesen; im übrigen zurückgewiesen.

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