Verwaltungsgerichtshof 0328/74

0328/74Supreme Administrative CourtOct 30, 1974

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0328/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1974000328.X00

Spruch

1. Der erstgenannte Bescheid wird, soweit mit ihm über die Einkommensteuer 1964 und 1965 entschieden worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. Der zweitgenannte Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.193,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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