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1560/73•Verwaltungsgerichtshof 1560/73
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Grunde des Art. 132 B-VG nach den §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 1972, GZ. V/1-1058-1972:
Der Berufung wird gemäß dem § 81 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 74 ff leg. cit. keine Folge gegeben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.279,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Gemäß dem § 59 Abs. 3 VwGG 1965 wird die Entscheidung über die Kosten des staatlich befugten und beeideten Ingenieur-Konsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. E. Sch. einem abgesonderten Beschluss vorbehalten.
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