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1203/73•Verwaltungsgerichtshof 1203/73
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.545,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen. Gemäß § 59 VwGG 1965 bleibt die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde einem besonderen Beschluß vorbehalten.
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