Verwaltungsgerichtshof 0904/71

0904/71Supreme Administrative CourtNov 30, 1971

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0904/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Einkommensteuer 1965 bis 1967 und die Umsatzsteuer betreffend 1964, 1966 und 1967 entschieden worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde wird betreffend Umsatzsteuer 1965 zurückgewiesen.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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