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2090/70•Verwaltungsgerichtshof 2090/70
Der zweitangefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Versagung der Baubewilligung aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.015,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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