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1187/70•Verwaltungsgerichtshof 1187/70
Der angefochtene Bescheid wird bezüglich der Vorschreibung der Entscheidungsgebühr von S 898,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Weisung an den Kostenbeamten richtet, von der einfachen Gebührenerhöhung im Sinne des § 42 Abs. 1 GJGebGes hinsichtlich der fehlenden Gebühren für die Protokolle über die Tagsatzungen vom 11. Dezember 1969 und vom 15. Jänner 1970 Gebrauch zu machen, zurückzuweisen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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