Verwaltungsgerichtshof 0682/70

0682/70Supreme Administrative CourtNov 8, 1971

Regest

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Verwaltungsgerichtshof 0682/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.124,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

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