Verwaltungsgerichtshof 0051/70

0051/70Supreme Administrative CourtApr 22, 1971

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0051/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 4.315,-- wird zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.