Verwaltungsgerichtshof 1622/69

1622/69Supreme Administrative CourtMar 12, 1971

Full text

Verwaltungsgerichtshof 1622/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1971

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nach § 31 a WRG 1959 erteilte Bewilligung richtet, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.