1291/69•Verwaltungsgerichtshof 1291/69
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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