Verwaltungsgerichtshof 0944/69

0944/69Supreme Administrative CourtFeb 17, 1970

Full text

Verwaltungsgerichtshof 0944/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000944.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 131,66 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (Bundesstempelmarken für die Vollmacht des Vertreters der mitbeteiligten Partei) wird wegen verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.