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0481/68•Verwaltungsgerichtshof 0481/68
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie von VR, vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef Pirchl-Straße 17, erhoben wurde, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.
Die Beschwerdeführerin VR hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- und der mitbeteiligten Partei AS Aufwendungen in der Höhe von S 1.075,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Gemeinde W auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
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