Verwaltungsgerichtshof 1561/67

1561/67Supreme Administrative CourtJun 19, 1968

Full text

Verwaltungsgerichtshof 1561/67

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1968

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Gewerbesteuer 1961 bis 1965 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuer 1961 bis 1963 und die Vermögensteuer 1963 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei. sonstiger Exekution zu ersetzen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.