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1241/63•Verwaltungsgerichtshof 1241/63
Der Beschwerde gegen die Entscheidung des Hauskommissärs der Männerstrafanstalt Stein vom 21. August 1962, 1 Nst. 3080/62, insoweit dieselbe den Antrag auf Gewährung von Papier zur Herstellung von Abschriften von Eingaben abwies (Punkt 3), wird keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen,
a) die Beschwerde, soweit die Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Nichterledigung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde gegen die Entscheidung des Hauskommissärs der Männerstrafanstalt Stein vom 21. August 1962, 1 Nst 3080/62, über die Äußerung des Leiters der Justizanstalt zur bedingten Entlassung geltend gemacht wird, zurückzuweisen, und
b) im übrigen die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.
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