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0669/63•Verwaltungsgerichtshof 0669/63
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
2. über die Beschwerde des LB in G, vertreten durch MB, diese vertreten durch Dr. KS, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 7. Februar 1963, Zl. 160.760-IV-22 BA/62, betreffend die Erledigung einer Berufung der MN, der MK, des JA und der HT im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Betriebsanlage der Firma S, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen;
2. über die Beschwerde des LB in G, vertreten durch MB, diese vertreten durch Dr. KS, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 19. Dezember 1963, Zl. 160.158-IV- 22 BA/1963, betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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