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0234/52•Verwaltungsgerichtshof 0234/52
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Berufung des steiermärkischen Landesbauamtes Folge gegeben und die Vorschreibung unter Punkt 2 und 8 der Bedingungen des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. Juli 1951, Zl. 3 - 346 R 1/24 - 1950, behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde, soweit sie von J und VD, N und JW sowie von J und MH erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des JK und der AW, soweit sie sich gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
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