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0642/51•Verwaltungsgerichtshof 0642/51
1. ) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Punkt 3 des angefochtenen Bescheides richtet und soweit mit ihr Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, zurückgewiesen.
2. ) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm
a) in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das Eigenjagdrecht der Beschwerdeführerin an dem Grundstück Nr. 39/3 der K.G. Hirschwanger Forst nicht anerkannt und der Beschwerdeführerin das Vorpachtrecht an den Grundstücken Nr. 40 und Nr. 41 dieser Katastralgemeinde nicht zuerkannt worden ist,
b) das Eigenjagdrecht der Beschwerdeführerin an den ihr gehörigen, in der K.G. Reichenau gelegenen Grundstücken nicht anerkannt worden ist.
3. ) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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