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1460/50•Verwaltungsgerichtshof 1460/50
Der angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Juni 1950 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die belangte Behörde ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer den Betrag von 36,-- S an Barauslagen binnen 14 Tagen bei Zwangsfolgen zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen,
a) die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Juni 1950,
b) die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Mistelbach vom 13. August bezw. 28. Juli 1948 und gegen die Einleitung der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen,
c) die Säumnisbeschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, betreffend Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen,
d) die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer und die Säumnisbeschwerde, betreffend den Zuspruch der Kosten des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens,
zurückzuweisen.
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